1. Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für sämtliche Lieferungen und Lieferbedingungen durch die Reinwasser GmbH an den Kunden. Anderslautende Bedingungen der Kunden finden keine Anwendung, solange sie durch die Reinwasser GmbH nicht ausdrücklich und schriftlich angenommen werden. Konstruktionsänderungen im Zuge der Weiterentwicklung und Optimierung können von der Reinwasser jederzeit vorgenommen werden.


2. Preise

Alle Preise verstehen sich, mangels anderweitiger Vereinbarungen, netto ab Werk in frei verfügbaren Schweizerfranken oder Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Diese werden, falls von Reinwasser verlangt, dem Besteller separat in Rechnung gestellt.


3. Eigentumsvorbehalt

Die Reinwasser GmbH bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Reinwasser GmbH erforderlich sind, mitzuwirken.


4. Offerten und Bestellungen

Unsere Offerten gelten nur für umgehende Entscheidung und unter Vorbehalt der Werksannahme. Ausserdem sind Änderungen der Reinwasser GmbH-Offerte hinsichtlich des Kaufpreises vorbehalten, falls sich die Marktverhältnisse ändern. Für Waren ab Lager oder Werkslager sind sie unverbindlich. Verkäufe und alle anderen Rechtsgeschäfte, die durch unsere Vertreter oder Angestellten abgeschlossen werden, sind für die Reinwasser GmbH nur verbindlich, wenn die Reinwasser GmbH sie schriftlich bestätigt. Kundenbestellungen ab Herstellerwerk sind für die Reinwasser GmbH erst nach ihrer schriftlichen Bestätigung der Annahme durch die Reinwasser GmbH verbindlich.


5. Spezifikationen

Nach Ablauf der festgesetzten Fristen in den Offerten der Reinwasser GmbH können Spezifikationen des Kunden hinsichtlich der einzelnen Teile nicht mehr erfolgen. Die Reinwasser GmbH nimmt im übrigen Spezifikationen nur unter dem Vorbehalt an, dass sie auch vom Herstellwerk, bei dem Reinwasser GmbH die Ware bezieht, akzeptiert werden.


6. Zahlung

Anstieg der Beschaffungskosten, welche nicht von der Reinwasser GmbH verursacht sind (z.B. Legierungszuschläge, Zollerhöhungen, Währungskursänderungen etc.), werden vom Kunden getragen. Rechnungen der Reinwasser GmbH sind in der Faktura – Währung innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Danach ist ein Verzugszins von [6]% per Annum geschuldet. Als Lieferdatum gilt unabhängig vom Eintreffen beim Käufer der Tag der Übergabe der Ware an die Abgangsstation oder den Spediteur.


7. Lieferung

Vom Kunden angesetzte oder von der Reinwasser GmbH genannte Liefertermine sind keine Fixtermine. Die Liefertermine verlängern sich, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der Reinwasser GmbH liegen. Der Kunde verfügt nur über Ansprüche auf Schadenersatz, auf Verzugszins oder auf Vertragsrücktritt aus verspäteter oder unterbliebener Lieferung gegenüber der Reinwasser GmbH, wenn er ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweist. Falls der Kunde Prüfungs- oder Abnahmeatteste wünscht, hat er dies spätestens bei seiner Bestellung mitzuteilen. Die Kosten für die Atteste und Prüfungsabnahmen gehen zu Lasten des Kunden.


8. Transport

Der Transport der Ware erfolgt gänzlich auf Rechnung des Kunden, unter Ausschluss jeglicher Haftung der Reinwasser GmbH für Transport, Verfrachtung und Verpackung. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Ware ab Herstellwerk oder ab Lager auf den Kunden über. Diese Regelung der Gefahrtragung gilt auch, wenn die Reinwasser GmbH ausnahmsweise einen Teil der oder sämtlichen Transportkosten übernimmt. Ansonsten gelten die Regeln der INCOTERMS 2000.


9. Mängelrügen

Beanstandungen von Warenlieferungen durch den Kunden müssen innert acht Tagen nach Empfang der Ware oder (bei einem verborgenen Mangel) seit dessen Entdeckung der Reinwasser GmbH durch eingeschriebenen Brief und mengen- / sortenmässig detailliert mitgeteilt werden. Nach sechs Monaten sind sämtliche Ansprüche aus Sachmängeln verjährt. Der Käufer muss der Reinwasser GmbH Gelegenheit geben, die beanstandete Ware im Zustand der Lieferung zu besichtigen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach oder ist die Mängelrüge verspätet, gilt die Lieferung als genehmigt. Bei berechtigter Mängelrüge hat die Reinwasser GmbH die Wahl, entweder die unbearbeitete mangelhafte Ware zurückzunehmen und Realersatz zu liefern oder den Minderwert durch Geldzahlung auszugleichen. Weitere Ansprüche gegenüber der Reinwasser GmbH, wie z. B bei Wandlung des Vertrages, auf Schadenersatz, entgangener Gewinn, auf Verzugszinsen und –strafen, sind ausgeschlossen.


10. Haftungsausschluss

Von den Gewährleistungen und Haftungen durch die Reinwasser GmbH ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter oder falscher Handhabung, sowie infolge anderer Gründe, die Reinwasser GmbH nicht zu vertreten hat. Alle Fälle von Vertragsverletzung sowie alle Ansprüche des Bestellers sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

Dieser Haftausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit durch die Reinwasser GmbH, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.


11. Ausserordentliche Ereignisse

Ausserordentliche Ereignisse, welche die vertragsgemässe Abwicklung wesentlich erschweren oder für die Reinwasser GmbH unzumutbar machen (wie etwa behördliche Verbote, Rohstoffmangel, Betriebsausfall, Streik, Krieg) und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, berechtigen die Reinwasser GmbH nach ihrer Wahl entweder die von ihr genannten Lieferfristen hinauszuschieben oder die Lieferung ganz oder teilweise zu unterlassen, ohne dass hieraus der Käufer irgendwelche Entschädigungs- oder andere Ansprüche gegenüber der Reinwasser GmbH geltend machen kann.


12. Anwendbares Recht

Anwendbar ist das schweizerische Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferanten.